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Auslaufen der Corona-Verordnung zum 01.02.2023

Die wesentlichen Regelungen im Überblick (Sachstand: 25.01.2023)

Liebe Schulgemeinde,
ab dem 01.02.2023 werden zahlreiche Corona-Verordnungen auslaufen und ihre Gültigkeit verlieren. Die wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang, die seitens des Schulministeriums (MSB) und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) abgesprochen wurden,  habe ich Ihnen und euch nachfolgend zusammengestellt.

1. Auslaufen der Corona-Verordnungen

Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - zum einen die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie zum anderen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - werden mit Ablauf des 31. Januar 2023 auslaufen.

Die CoronaSchVO wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt; für den Schulbereich wird es keine Sonderregelungen mehr geben. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule fällt ebenfalls ersatzlos weg. 

Für die CoronaTestQuarantäneVO wird es keine Nachfolgeregelung geben; das bedeutet, dass insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfallen wird. Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung" zum Tragen einer Maske ausgesprochen. 

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben. (Hinweis: Besondere Regelungen für positiv getestete Personen wird es nur noch für Bereiche mit besonders vulnerablen Personen geben (z.B. Krankenhäuser etc.); die Regelungen werden künftig in die CoronaSchVO integriert.) 

2. Wegfall von Testungen/Bestell-Portal 

Mit dem Wegfall der Regelungen zu anlassbezogenen Testungen in Schulen und dem Ende der Isolationspflicht besteht kein Grund mehr, das bisherige Testregime aufrechtzuerhalten. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Allerdings wird die Ausgabe der Testungen der deutlich geringeren Relevanz der Testungen angepasst: Mit dem Auslaufen der vorgenannten Regelungen reduzieren wir mit Ablauf des 31. Januar 2023 die seit Schuljahresbeginn erfolgte regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Schülerin und Schüler, Lehrkraft und weiterem schulischem Personal. Übergangsweise besteht für Schulen noch die Möglichkeit, Schnelltests in reduziertem Umfang zu bestellen. 

Am Freitag, den 10. Februar 2023, können letztmalig Schnelltests von Seiten der Schulen bestellt werden. Danach wird das Bestell-Portal geschlossen. An den Schulen dann noch vorhandene Schnelltests können auf Anfrage und anlassbezogen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden. 

3. Maskentragen in der Schule 

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht. 

Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

4. Hygieneregelungen 

An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln (Infektionsschutz | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw) [1]). Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag. (Lüftung, Raumluftfiltergeräte und CO2-Messgeräte | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw) [2]).

5. Schulischer Unterricht

Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher weiterhin oberste Priorität. Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann. 

Die Voraussetzungen zur Einrichtung von Distanzunterricht sind in der Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 43 vom 6.12.2022 Seite 991 bis 1012 | RECHT.NRW.DE [3]) geregelt. Ergänzende Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere zu organisatorischen sowie pädagogisch-didaktischen Fragen, finden Sie im Bildungsportal unter:

https://www.schulministerium.nrw/distanzunterricht [4]

 

6. Im Krankheitsfall

Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch. Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG). Dies hat das Ministerium für Schule und Bildung erst kürzlich noch einmal klargestellt. 

Für einen guten und verantwortungsvollen Umgang miteinander empfiehlt es sich, die bewährten Hygienemaßnahmen weiter fortzuführen, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken durch Infektionskrankheiten (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben. In unserer Gesellschaft und somit auch in unseren Schulen kommt daher dem eigenverantwortlichen Verhalten der einzelnen Person und somit auch Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und allen Beteiligten weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Wir werden gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium die Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen und sind für den Fall einer sich wieder verändernden Gesamtlage jederzeit in der Lage, entsprechende Unterstützung und Handlungsempfehlungen zu geben. 

Der nun gewählte Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulalltag ist vor dem Hintergrund der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen konsequent und trägt für alle am Schulleben Beteiligten zu einem verantwortungsvollen Schulalltag bei, so heißt es aus dem MSB.


Hier lässt sich der Brief der Schulministerin, Frau Feller, vom 25.01.2023 an die (volljährigen) Schülerinnen und Schüler abrufen (hier klicken!).

Hier lässt sich der Brief der Schulministerin, Frau Feller, vom 25.01.2023 an die Eltern und Erziehungsberechtigten abrufen (hier klicken!).

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung. Es grüßt Sie und euch herzlich

Ihr/euer Schulleiter
Sascha Reuen (25.01.2023)

 

 

Handlungskonzept Corona (Fortschreibung/Aktualisierung)

Stand: 19.12.2022

Liebe Schulgemeinde,

in aller Kürze finden Sie / findet ihr hier die wesentlichen Hinweise und Handlungsschritte für einen Umgang mit positiven Testergebnissen (Sachstand: 20.12.2022):

  • Positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte müssen sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/-nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können.
  • Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Absatz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). 
  • Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden (Ausnahme: Kontakt ist zwingend erforderlich) und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten (vgl. § 2 Absatz 3 Corona-Test-und- Quarantäneverordnung). Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig.
  • Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben.
  • Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Bei der Berechnung der Absonderungsdauer (Isolierungsdauer) zählt der Tag der Durchführung des Tests als Tag null, das heißt der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Beispiel: Tag des Tests war der 30. November (Tag 0). Die Frist beginnt am folgenden Tag (1. Dezember) zu laufen. Tag 5 ist somit der 5. Dezember und mit Ablauf dieses Tages endet die Isolierung automatisch.
  • Ein positives Testergebnis innerhalb weniger Tage nach den fünf vollen Tagen Absonderung bedeutet keine neue behördlich verpflichtende Isolationspflicht. Denn fällt ein Test innerhalb von wenigen Tagen nach dem ersten positiven Test positiv aus, ist anzunehmen, dass dies auf die bisherige Infektion zurückzuführen ist. Je größer der zeitliche Abstand eines positiven Testergebnisses zu einer vorherigen Isolierung ist, desto wahrscheinlicher ist jedoch eine Reinfektion. Ein erneuter positiver Coronaschnelltest oder PCR-Test ab Tag 15 nach dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests zählt als neuer positiver Test und begründet damit eine erneute Absonderung für fünf volle Tage.
  • Nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen, empfohlen. Zudem wird nachdrücklich empfohlen, dass bei Fortbestehen von Symptomen nach Ablauf der 5 Tage Isolationspflicht, eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls Krankschreibung erfolgt.
  • Die Krankmeldung erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern.

Das aktualisierte Handlungskonzept „Corona“ des MSB (Stand: 19.12.2022) kann hier abgerufen werden – die Markierungen machen auf Änderungen zur Vorfassung aufmerksam. Weiterführende und stets aktuelle Hinweise sind auf der Homepage des MSB (Schulministerium.nrw.de) zu finden.

Ausblick auf die Corona-Maßnahmen für die Zeit nach den Herbstferien

Eltern- und Schülerbrief der Frau Ministerin Feller sowie überarbeitetes Corona-Handlungskonzept

Liebe Schulgemeinde,
das Ministerium für Schule (MSB) hat in einem Runderlass vom 29.09.2022 die geplante Vorgehensweise im Umgang mit dem Corona-Virus für die Zeit nach den Herbstferien bekannt gegeben:

  • Hier findet sich das Corona-Handlungskonzept - die aktuellen Änderungen sind hierbei farbig hervorgehoben.
  • Das Elternschreiben der Frau Ministerin Feller findet sich hier,
  • das Schreiben an die volljährigen Schülerinnen und Schüler ist hier abrufbar.

Darüber hinaus empfehle ich die Internetpräsenz des Schulministeriums, auf der sich weiterführende und stets aktualisierte Hinweise abrufen lassen. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung.

Ihr/euer Schulleiter
Sascha Reuen (29.09.2022)

Fortgeschriebenes/aktualisiertes Corona-Maßnahmenkonzept des MSB

Sachstand: 19.12.2022

Liebe Schulgemeinde!
Kurz vor den Weihnachtsferien tritt das zum 19.12.2022 aktualisierte Corona-Maßnahmenkonzept in Kraft, das sich hier (hier klicken!) einsehen lässt und das regelmäßig vom Ministerium für Schule und Bildung (MSB) fortgeschrieben wird.
(Reuen, 20.12.2022)

Ergänzende Hinweise zur gegenwärtigen Corona-Regelung 

Sachstand: 12.08.2022

Was passiert bei einem (anlassbezogenen) positiven Selbsttest

  • Bei einem (anlassbezogenen) positiven Selbsttest liegt der Verdacht nahe, dass die Person an Corona erkrankt ist. Die möglicherweise infizierte Person begibt sich – jetzt auch ohne behördliche Anordnung - für 10 Tage in Isolation, kann sich aber am fünften Tag der Isolation (der Tag des Symptombeginns bzw. des positiven Tests ist dabei „Tag Null“) mit einem Bürgertest (PoC) oder einer PCR „freitesten“. Es macht Sinn, den zuvor durchgeführten Selbsttest noch einmal mit einem weiteren, am besten „offiziellen“ Test (Bürger- oder PCR-Test) zu überprüfen.
  • Leider ist es aber so, dass ein positiver Selbsttest nicht zu einem kostenlosen Bürgertest (PoC) berechtigt, sehr wohl jedoch zu einem kostenlosen PCR-Test. Im Zweifel muss der Betroffene dann wohl auf den PCR-Test bestehen. Natürlich sollen sich die entsprechenden Personen auch selbst isolieren und bei Symptomen Kontakt zu ihrem/r Hausärzt:in oder zum kassenärztlichen Dienst unter 116 117 aufnehmen, um von dort aus die PCR-Testung zu veranlassen. 
  • Für das vorzeitige „Freitesten“ (am fünften Tag) ist es oftmals Voraussetzung, dass ein positiver PCR- oder PoC-Test vorgelegt werden kann.
  • Auch wenn wir keine Meldung mehr an das Gesundheitsamt machen müssen: Bitte teilen Sie uns über die Funktions-Email krankmeldungbvs@oberhausen.de dennoch umgehend mit, falls Ihr Kind an Corona erkrankt ist. Dies hilft uns, die Infektionslage an unserer Schule besser einzuschätzen!

 

Kann ich mein Kind vorsorglich in Quarantäne lassen?

  • Eine Quarantäne-Regelung gibt es zum gegenwärtigen Stand nicht (mehr). Nur wer tatsächlich krank ist, muss sich in Isolation begeben. 
  • Weil es keine Quarantänemaßnahmen mehr gibt, wird es auch keine quarantänebedingten Schulschließungen (oder Teilschließungen) mehr geben – zumindest nach jetzigem Sach- und Rechtsstand.

 

Wie sieht es mit Distanzunterricht („Homeschooling“) aus?

  • Die Landesregierung und das Schulministerium haben sich klar dafür ausgesprochen, „Schulen offen zu lassen“. Es ist daher - zumindest nach jetzigem Sach- und Rechtsstand - nicht davon auszugehen, dass der Präsenzunterricht (so schnell) wieder in Distanzunterricht übergeht. Im Gegenteil: Dadurch, dass es keine Quarantäneregeln mehr gibt und sich nur noch (tatsächlich) erkrankte Personen in Isolation begeben müssen, dürfte von einer Teil- oder Vollschließung nicht auszugehen sein.
  • Weiterführende, stets aktuelle sowie amtlich gültige Informationen hierzu lassen sich auf der Internetpräsenz des Schulministeriums abrufen: www.schulministerium.nrw.de bzw. www.schulministerium.nrw

 

Wie wird mein Kind am "Bertha" bei einer Corona-Erkrankung mit Hausaufgaben und Material versorgt?

  • Corona gehört mittlerweile zu unserem Alltag und ist daher (inzwischen) einer „gewöhnlichen“ Erkrankung gleichzusetzen. Insofern gibt es keine "Sonderregelung" für an Corona erkrankte Schülerinnen und Schüler mehr, was den Bereich Hausaufgaben und Materialien betrifft. In den meisten Fällen bewährt sich hier das „Hausaufgaben-Patensystem“. Dies stellt auf niederschwelliger Ebene sicher, dass Schülerinnen und Schüler sich untereinander und zuverlässig mit Informationen sowie Materialien versorgen. Sollte es hier einmal haken, stehen die Fach- bzw. Klassenlehrkräfte als Ansprechpartner zur Verfügung.
  • Für alle weiteren Fragen rund um das Corona-Virus und die sich hieraus resultierenden rechtlichen Fragen verweise ich auf die Internetpräsenz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS): www.mags.nrw

(Reuen, 12.08.2022)

 

Mitteilung von Corona-Erkrankungen in der Familie

So gehen Sie am besten vor…

Das Infektionsgeschehen nimmt durch die Omikron-Variante wieder rasant an Fahrt auf. Wir sind als Schule gehalten, eng mit dem Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen zusammenzuarbeiten.

Damit wir die Infektionsgeschehen an unserer Schule überschauen und größere Ereignisse dem Gesundheitsamt zuverlässig melden können, sind wir unbedingt auf Mithilfe angewiesen:

Bitte teilen Sie uns umgehend - vorzugsweise per Mail - mit, wenn es in Ihren Familien positive Testungen gibt. Da augenblicklich sämtliche Labore und anhängige Behörden überlastet sind, erreichen uns wichtige Informationen oftmals zu spät oder gar nicht. Informieren Sie daher bitte die Klassenleitungen und parallel das Sekretariat über die Funktions-Email krankmeldungbvs@oberhausen.de

Ihre Nachricht sollte folgende Informationen enthalten:

  • Wer (von unseren Schülerinnen/Schülern) in Ihrer Familie ist betroffen?
  • Welche Art von Test ist positiv? (Schnelltest, Bürgertest, PCR-Test)
  • Wann wurde der Test durchgeführt?

Beachten Sie hierzu auch den Hinweis „Teilschließung einer Klasse“ auf dieser Seite!
(Stand: 26.01.2022)

Neuregelung in den Corona-Verordnungen (ab 11.09.2021)

Alle wichtigen Änderungen im Überblick (Sachstand: 13.09.2021)

Liebe Schulgemeinde,

ich habe Ihnen und euch im Folgenden die wichtigsten Änderungen zusammengestellt, die durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kürzlich beschlossen wurden und seit dem 11.09.2021 gültig sind.

Dreimalige Testung pro Woche

Ab dem 20.09.2021 finden in der Schule jeweils montags, mittwochs und freitags Selbsttests unter Aufsicht statt. Hieran müssen alle Personen teilnehmen, die weder vollständig geimpft, noch genesen sind.

Was passiert bei positiven Testergebnissen in der Schule?

Sollte in der Schule ein positives Testergebnis auftreten, wird (zunächst) nur die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler nach Hause geschickt und dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt hält Rücksprache mit den betroffenen Personen (Familien) und ordnet entsprechende Maßnahmen an. (In der Regel ist es so, dass die Person mit positivem Schnelltest bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses ohnehin in Quarantäne verbleiben muss. (Vgl. CoronaTestQuarantäneVO § 15(19 und (2)).

Wie funktioniert das vorzeitige Beenden einer Quarantäne für Haushaltsmitglieder und für Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson dennoch in Quarantäne befinden?

Vorweg: Über eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne entscheidet immer die Gesundheitsbehörde – es geht um die infektiologische Einzelfallprüfung.

Falls diese Personen selbst weder positiv sind noch Krankheitssymptome aufweisen, können sie sich freitesten lassen. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn für

  • die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde oder 
  • die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests vorgelegt wird, der bei Schülerinnen und Schülern frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

Die bislang praktizierte „Kleeblatt-Regelung“, dass unmittelbare Sitznachbarn ebenfalls in die (Vorsorge-)Quarantäne geschickt werden, findet keine Anwendung mehr – es sei denn, die Hygienemaßnahmen waren so bedenklich, dass nach Einzelfallprüfung dennoch eine Quarantäne verhängt werden muss. (Das gilt beispielsweise, wenn für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand. In diesen und ähnlich gelagerten Fällen entscheidet immer das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen.)

Sobald dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst das negative Ergebnis vorliegt (bitte per Mail einreichen an coronateam.kjgd@oberhausen.de), wird die Quarantäne beendet. Eine schriftliche Ordnungsverfügung über den letztlich angeordneten  Quarantänezeitraum geht den Familien dann im Nachgang zu.

Ein Tipp: Qualifizierte Teststellen in Oberhausen finden sich auf folgender Seite: www.oberhausen.de/testen

Für Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung und grüße Sie und euch herzlich 

Sascha Reuen, Schulleiter

(13.09.2021)

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten

(Sachstand: 12.08.2021)

Liebe Schulgemeinde,

das Schulministerium hat mit seiner Mail vom 05.08.2021 auf grundsätzliche Regelungen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten hingewiesen, die ich Ihnen und euch in aller Kürze bekannt geben möchte:

Grundsätzlich gilt die Regelung, dass das neue Schuljahr im Wesentlichen so starten wird, wie das zurückliegende Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang, aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen. 

Hinweise zur Maskenpflicht:

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände (d.h. im Außenbereich) kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn (im Innenbereich die) Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

Hinweise zur wöchentlichen Testung:

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

Hinweise zu Impfungen:

Eines vorweg: Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 1 Abs. 2 b Coronabetreuungsverordnung auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen.

Für nachweislich geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können allerdings auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen und unter Einbeziehung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten seit dem 22. Juli 2021 auch in allen Impfzentren.

Die vollständige Schulmail kann über das Bildungsportal des Schulministeriums abgerufen werden: www.schulministerium.nrw

 

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung und verbleibe

mit besten Grüßen

Ihr/euer Schulleiter

Sascha Reuen (12.08.2021)

 

Wichtigster Hinweis: Vorgehensweise bei Krankheitssymptomen

Wer krank ist oder Erkältungs- bzw. Covid-19-Symptome zeigt, sollte zunächst vorsorglich zuhause bleiben und die Schule nicht betreten. Ich verweise hier noch einmal auf das Schaubild des Schulministeriums, das Handlungsempfehlungen liefert und sich – in mehreren Sprachen erhältlich - über diesen Link abrufen lässt:

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung

  • Krankmeldungen bitte per Mail mitteilen an krankmeldungbvs@oberhausen.de . (Mehr zur Krankmeldung per Mail hier.)

Schulinterne Hygienekonzepte und Orientierungshilfen zum Download

  • Konzept für das Fach Sport
  • Konzept für das Fach Musik     
  • Hygienekonzept Mensa
  • Konzept für die Naturwissenschaften         
  • Hilfestellung und Orientierung bei Verdachtssymptomen COVID-19 und Erkrankungen  
  • Info-Blatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: „Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende“
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